Satzung

Satzung Vereinigung Ehemaliger des Gymnasium Philippinum Marburg e.V.

(wie im Vereinsregister verzeichnet seit 1993, veröffentlicht in der CHRONIKA 1994, mit einer Änderung aus dem Jahr 2008 den § 8 betreffend, einer Änderung aus dem Jahr 2010 den § 12 betreffend und den Änderungen vom April 2015 die §§ 1,3,4,8,9,12 betreffend, so genehmigt vom Amtsgericht Marburg/Registergericht am 26. 4. 2016)

§ 1 – Der Verein führt den Namen „Vereinigung Ehemaliger des Gymnasium Philippinum Marburg e.V.“ Er wurde als „Vereinigung ehemaliger Marburger Gymnasiasten“ 1927 gegründet und hat seinen Sitz in Marburg. Er ist im Vereinsregister [beim Amtsgericht Marburg] unter der Nummer 1637 am 23. August 1993 eingetragen worden.

§ 2 – Zweck des Vereins ist die Pflege der Beziehungen der Mitglieder des Vereins untereinander und zur Schule. Er unterstützt die Schule, um deren pädagogische Ziele ideell und materiell zu fördern, z.B. bei Anschaffungen für die Schulbücherei und von Hilfsmitteln für den Unterricht, zur Ergänzung der Arbeitsmöglichkeiten in allen Fächern und zur Unterstützung von musischen und sportlichen Aktivitäten. Er gewährt Hilfe bei Schulfahrten und stiftet Preise für besondere Leistungen von Schülerinnen und Schülern.

Er gibt die Zeitschrift „CHRONIKA“ heraus.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begüngstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 – Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, insbesondere

  1. derzeitige und ehemalige Schülerinnen und Schüler des Gymnasium Philippinum Marburg,
  2. derzeitige und frühere Lehrerinnen und Lehrer dieser Schule,
  3. Freunde und Unterstützer des Gymnasium Philippinum.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 4 – Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Nach mehrjährigem Versäumnis der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und erfolgloser Mahnung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Mitglied auszuschließen.

Austritt aus dem Verein ist nur für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens am 31. Dezember des Geschäftsjahres, mit dessen Ablauf sie wirksam werden soll, beim Vorstand eingegangen sein.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner mit Ausschließung durch die Mitgliederversammlung zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder den Zwecken des Vereins zuwider gehandelt hat.

§ 5 – Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 6 – Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Beiträge sind in den beiden ersten Monaten des Geschäftsjahres zu zahlen. Sie können überwiesen oder im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen werden.

§ 7 – Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Dem Vorstand gehören bis zu drei Beisitzer mit vollem internen Stimmrecht an.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Sie haben in der Ausführung von Vorstandsbeschlüssen Alleinvertretungsbefugnis.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.

Die Vorstandsarbeit, insbesondere Kompetenzen/Arbeitsfelder der Mitglieder des Vorstands, sowie den Willensbildungsprozess für einzelne Themenbereiche regelt eine Geschäftsordnung (GO), die vom Vorstand erarbeitet wird und mit einer qualifizierten Mehrheit von 5/6 der Stimmen beschlossen werden muss. Die jeweils gültige GO wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

§ 9 – Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ihre Ankündigung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Mitteilung in der Zeitschrift „CHRONIKA“ oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Ankündigung/Einladung per Email oder auf anderem elektronischen Weg ist ebenfalls zulässig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens 15 Mitglieder verlangen.

§ 10 – Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst, es sei denn, dass das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Dies gilt auch für die Änderung des Zwecks des Vereins sowie seine Auflösung. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann erst in in einer zweiten Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat nach der ersten Mitgliederversammlung stattfindet und zu der erneut unter Angabe der Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ einzuladen ist, gefasst werden.

§ 11 – Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Abnahme der Jahresrechnung nach dem Bericht des Schatzmeisters,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes sowie eines oder zweier Rechnungsprüfer,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist durch den Schriftführer und den von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 – Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „förder- und freundeskreis gymnasium philippinum marburg e.V.“, der es für gemeinnützige Projekte des Gymnasium Philippinum Marburg zu verwenden hat. Dies soll gelten, solange es den o.g. befreundeten Verein gibt. Andernfalls muss der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis des Sachverhalts einstimmig einen Nachfolgeverein benennen und bei der nächsten Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung herbeiführen.

Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt der beschlossenen Verwendung des Vereinsvermögens zugestimmt hat.